Geschäftsbedingungen für die Sachverständigentätigkeit des Ingenieur- und Sachverständigenbüros Helmich.
Ingenieur- und Sachverständigenbüro Helmich
Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Klaus Helmich
Gamburger Weg 10, 97877 Wertheim
Telefon: +49 931 305 800 25
E-Mail: mail@ing-sv-helmich.de
Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Sachverständigen schriftlich bestätigt werden. Die Leistungen des Sachverständigen umfassen insbesondere die Tatsachenfeststellung, die Erfahrungsmitteilung, die Ursachenfeststellung, die Bewertung und die Überprüfung. Der Sachverständige kann auch als Schiedsgutachter tätig werden. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
Der Auftrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Sachverständigen zustande. Gegenstand des Auftrages sind die in § 1 genannten Leistungen. Das Gutachtenthema und der Verwendungszweck des Gutachtens sind bei der Auftragserteilung schriftlich festzulegen. Spätere Änderungen des Gutachtenthemas oder des Verwendungszwecks bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Sachverständigen.
Der Sachverständige arbeitet unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage seiner fachlichen Kompetenz. Er kann keine bestimmten Ergebnisse garantieren, sondern nur die objektive Anwendung seines Fachwissens zusichern. Der Sachverständige arbeitet persönlich, kann aber Hilfskräfte hinzuziehen.
Der Sachverständige ist verpflichtet, den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung weiterer Sachverständiger anderer Fachrichtungen hinzuweisen. Er ist berechtigt, die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Untersuchungen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen und Auskünfte von Dritten einzuholen.
Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstatten. Der Sachverständige liefert ein Exemplar des Gutachtens; weitere Ausfertigungen werden gesondert berechnet.
Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die die gutachterlichen Feststellungen oder das Ergebnis des Gutachtens beeinflussen. Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen alle für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Informationen, Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Der Sachverständige unterliegt der strafrechtlichen Schweigepflicht. Es ist ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren. Eine Offenbarung ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Auftraggeber den Sachverständigen schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
Der Sachverständige behält das Urheberrecht an seinem Gutachten. Der Auftraggeber darf das Gutachten nur zu dem vereinbarten Zweck verwenden. Jede darüber hinausgehende Verbreitung, Vervielfältigung, Veränderung oder Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sachverständigen.
Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gemäß der getroffenen Vereinbarung. Die Vergütung umfasst die Bürokosten. Zusätzliche Aufwendungen und Auslagen werden gesondert berechnet.
Wird das Gutachten in einem gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwendet, hat der Auftraggeber dem Sachverständigen die Differenz zwischen der gesetzlichen Zeugenentschädigung und dem vereinbarten Honorar zu erstatten.
Das Honorar ist netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Drei Viertel des vereinbarten Honorars sind vor Beginn der Arbeiten als Vorschuss fällig. Das letzte Viertel ist bei Ablieferung des Gutachtens zu zahlen. Die Bezahlung mit Schecks und Wechseln bedarf der besonderen Vereinbarung.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Bei Nichtzahlung ist der Sachverständige berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz zu verlangen.
Die vereinbarte Frist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages bzw. nach Eingang der erforderlichen Unterlagen und der Vorschusszahlung. Der Auftraggeber kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Fristüberschreitung auf einem Verschulden des Sachverständigen beruht oder die Leistung unmöglich geworden ist.
Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder anderen vom Sachverständigen nicht zu vertretenden Umständen gerät der Sachverständige nicht in Verzug.
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund vor Fertigstellung des Gutachtens schriftlich kündigen.
Kündigungsgründe des Auftraggebers: Widerruf der Zertifizierung des Sachverständigen oder Verstoß des Sachverständigen gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit.
Kündigungsgründe des Sachverständigen: Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, unzulässige Einflussnahme auf das Gutachten, Zahlungsverzug des Auftraggebers, Insolvenz des Auftraggebers oder fehlende Fachkompetenz für das Gutachtenthema.
Bei einer vom Sachverständigen zu vertretenden Kündigung beschränkt sich die Vergütung auf den Wert der verwertbaren Leistungen. Im Übrigen behält der Sachverständige den Anspruch auf das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 40 %.
Der Auftraggeber hat zunächst Anspruch auf kostenlose Nachbesserung des Gutachtens. Wird die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung des Honorars verlangen.
Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt für nicht-private Auftraggeber 12 Monate.
Der Sachverständige haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Alle anderen Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ansprüche aus der Haftung verjähren 12 Monate nach Erhalt des Gutachtens.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Sachverständigen. Für Kaufleute oder Auftraggeber, die ihren Sitz ins Ausland verlegen, ist der Geschäftssitz des Sachverständigen ausschließlicher Gerichtsstand.
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